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Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG)

Ein Beschluss außerhalb einer Versammlung. Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür die Textform (z. B. E-Mail) statt eigenhändiger Unterschrift. Grundsätzlich müssen alle Eigentümer zustimmen; die Versammlung kann jedoch für einen einzelnen Gegenstand beschließen, dass eine Mehrheit ausreicht.

Fachliche Information, keine Rechtsberatung. Inhalt in redaktioneller Prüfung.

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